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§ 3 G 45cG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: G 45cG
Gliederungs-Nr.: 190-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 G 45cG

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/G 45cG - Gesetz nach Artikel 45c des GG/
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