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§ 3 EÜGV
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜGV
Gliederungs-Nr.: 53-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EÜGV – Urlaubsbescheinigung

1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. 2Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. 3Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EÜGV - Eignungsübungsgesetz-Verordnung/
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