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§ 5 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BBHZVO – Dauer und Erfolg des Probestudiums

(1) Das Probestudium dauert mindestens zwei Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums verliert die auf Probe studierende Person ihren Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.

(2) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn

  1. 1.

    in Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (ECTS) erworben wurden oder

  2. 2.

    in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel der Studien- und Prüfungsleistungen, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Hochschule regelt das Nähere des Probestudiums durch Ordnung. Sie soll insbesondere den Fristablauf nach Absatz 1 Satz 1 und den erforderlichen Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend anpassen für

  1. 1.

    Teilzeitstudierende,

  2. 2.

    Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

  3. 3.

    die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,

  4. 4.

    die Wahrnehmung des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten,

  5. 5.

    die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

  6. 6.

    die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie

  7. 7.

    sonstige vergleichbare Umstände.

(4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 40 des Kunsthochschulgesetzes für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/