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Art. 9 HBG 2019/2020
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 520-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 9 HBG 2019/2020 – Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "EUR" durch das Wort "Euro" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "17 100 EUR" durch die Angabe "24 600 Euro" und die Angabe "14 100 EUR" wird durch die Angabe "21 600 Euro" ersetzt.

      2. bb)

        In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "EUR" durch das Wort "Euro" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 wird wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Übergangsregelungen

    (1) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.

    (2) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2019/2020,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020/
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