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§ 10 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 10 VersRücklG – Jahresrechnung

(1) Die mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Finanzministerium am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/VersRücklG,BW - Versorgungsrücklagegesetz/