Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 HG 2017
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2017,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2017 – Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14 416 979 100 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 108 694 000 Euro

festgestellt.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188):

"Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 80 427 600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 712 470 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

14 497 406 700 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1 821 164 000 Euro

neu festgestellt.

Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."

§ 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 412):

"2. Nachtragshaushalt 2017
Die in § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) festgestellte Höhe der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bleibt durch den diesem Gesetz beigefugten 2. Nachtragshaushaltsplan 2017 unverändert.

Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2017,SH - Haushaltsgesetz 2017/