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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz/
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§ 1 AbfVerbrG
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Bundesrecht
§ 1 AbfVerbrG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
- 1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
- 2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
- 3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
- 4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz/
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