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§ 88 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit → Dritter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 88 SGB VIII – Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

(1) 1Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. 2Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.

(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 85 - 89h, Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung/§§ 86 - 88a, Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit/§ 88, Dritter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland/