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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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§ 5 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung
Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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