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§ 29 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 29 HmbVwVG – Einwendungen gegen die Vollstreckung

(1) Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; § 80 Absätze 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titel können nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen entscheidet über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch oder die zu erzwingende Pflicht betreffen, die Behörde, die die Vollstreckung betreibt. Derartige Einwendungen sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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