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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung/§§ 13 - 16, Abschnitt 5 - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 13a AbfAEV
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
§ 13a AbfAEV – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
- 1.
eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
- 2.
eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung/§§ 13 - 16, Abschnitt 5 - Gemeinsame Vorschriften/
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