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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 46 - 63, ERSTER UNTERABSCHNITT - Erster Rechtszug/
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§ 47 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug
§ 47 ArbGG – Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
*)
Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 46 - 63, ERSTER UNTERABSCHNITT - Erster Rechtszug/
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