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§ 171c BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht → Dritter Teil – Stadtumbau

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 171c BauGB – Stadtumbauvertrag

1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein

  1. 1.

    die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;

  2. 2.

    der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;

  3. 3.

    der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 171a - 171d, Dritter Teil - Stadtumbau/