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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 171a - 171d, Dritter Teil - Stadtumbau/
Dokument
§ 171c BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht → Dritter Teil – Stadtumbau
§ 171c BauGB – Stadtumbauvertrag
1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
- 1.
die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
- 2.
der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
- 3.
der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 171a - 171d, Dritter Teil - Stadtumbau/
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