Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.