Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.