Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
Absatz 1 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde (geändert) § 117.