1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4Er ist zu erstatten,
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).