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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 37 - 50a, Abschnitt 5 - Prüfungswesen/
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§ 38 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 5 – Prüfungswesen
§ 38 BBiG – Prüfungsgegenstand
1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 37 - 50a, Abschnitt 5 - Prüfungswesen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=498612,39
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