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§ 74 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 74 BBiG – Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 71 - 83, Teil 3 - Organisation der Berufsbildung/§§ 71 - 81, Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden/§§ 71 - 75, Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle/