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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Vierter Unterabschnitt – Berufsausbildung
§ 73a SGB III – Mobilitätszuschuss
Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
- 2.
ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
2 § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
(3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung/§§ 73 - 80, Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,587