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§ 245 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 245 StGB – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 242 - 248c, Neunzehnter Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung/
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