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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 242 - 248c, Neunzehnter Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung/
Dokument
§ 245 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
§ 245 StGB – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 242 - 248c, Neunzehnter Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung/
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