Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 270b - 272a, Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung/
Dokument
§ 271 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Neunter Unterabschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 271 SGB VI – Höhe der Rente
1Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
- 1.Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland oder
- 2.freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. 2Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 270b - 272a, Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,334
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,334
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.