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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz/§§ 232 - 244, Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung/§§ 232 - 235a, Kapitel 1 - Pensionskassen/§§ 234f - 234j, Abschnitt 3 - Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung/
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§ 234j VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 3 – Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234j VAG – Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
- 1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
- 2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Zu § 234j: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz/§§ 232 - 244, Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung/§§ 232 - 235a, Kapitel 1 - Pensionskassen/§§ 234f - 234j, Abschnitt 3 - Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7311340,386
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