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§ 1 ATZV
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ATZV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ATZV – Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags

Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

Zu § 1: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1798).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ATZV - AltersteilzeitzuschlagsV/