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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAllgVwKostO,TH - Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung/
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§ 2 ThürAllgVwKostO
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Landesrecht Thüringen
§ 2 ThürAllgVwKostO
Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAllgVwKostO,TH - Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung/
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