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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

In der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, 1975 S. 460, 1976 S. 408)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137)

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit1
  
Zweiter Teil  
Zweckverband  
  
1. Abschnitt  
Grundlagen des Zweckverbands  
  
Verbandsmitglieder2
Rechtsnatur3
Aufgabenübergang und Rechte4
Rechtsverhältnisse, Satzungen5
  
2. Abschnitt  
Bildung des Zweckverbands  
  
Verbandssatzung6
Genehmigungsverfahren7
Entstehung des Zweckverbands8
Ausgleich9
Bedingte Pflichtaufgaben10
Pflichtverband11
  
3. Abschnitt  
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands  
  
Organe12
Verbandsversammlung13
Ausschüsse14
Geschäftsgang15
Verbandsvorsitzender16
Beamte17
Wirtschaftsführung18
Deckung des Finanzbedarfs19
Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände20
  
4. Abschnitt  
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden  
  
Voraussetzungen einer Vereinigung20a
Verbandssatzung20 b
Rechtsnachfolge20 c
Eingliederung von Zweckverbänden20 d
  
5. Abschnitt  
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands  
  
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands21
Abwicklung22
Wegfall von Verbandsmitgliedern23
Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände24
  
Dritter Teil  
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten  
  
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24a
Vorschriften für gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24b
  
Vierter Teil  
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
  
Voraussetzung, Verfahren25
Ausdehnung der Satzungsbefugnis26
Gemeinsame Dienststellen27
Pflichtvereinbarung27a
  
Fünfter Teil  
Aufsicht  
  
 28
Sechster Teil  
Anwendung in Sonderfällen  
  
Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke29
Anwendung auf sonstige Verbände30
Badischer Gemeindeversicherungsverband31
  
Siebter Teil  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
(Nicht wiedergegeben)32
Durchführungsbestimmungen33
Übergangsregelung34
In-Kraft-Treten35
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GKZ,BW - Gesetz-kommunale Zusammenarbeit/
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