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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StZG - Stammzellgesetz/
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§ 12 StZG
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Bundesrecht
§ 12 StZG – Anzeigepflicht
1Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2§ 6 bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StZG - Stammzellgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139369,13
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