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§ 18 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremKEG – Übergangsvorschriften

(1) § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage der Klimaschutzstrategie 2038 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt.

(2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 18 - 19, Abschnitt 6 - Schlussvorschriften/
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