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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht/
Dokument
§ 58 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht
§ 58 BremSchulG – Pflicht zur Teilnahme am Unterricht
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht/
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