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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 305 - 310, Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen/
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§ 306a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 306a BGB – Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 305 - 310, Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen/
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