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Art. 100 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 100 LVerf

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses Recht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.

(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache statt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung/Art. 75 - 106, II. - Der Landtag (Bürgerschaft)/
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