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§ 6 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürÖPNVG – Inhalt des Nahverkehrsplans

(1) Der Nahverkehrsplan stellt auf der Basis der verkehrspolitischen Zielstellung die mittel- und langfristige Entwicklung des ÖPNV dar. Er beinhaltet insbesondere eine Bestandsanalyse des ÖPNV-Angebots und der Infrastruktur, Schätzungen über den zu erwartenden ÖPNV-Bedarf, Strategien und Maßnahmen zur Organisation des ÖPNV sowie Aussagen zur Angebotsgestaltung und Infrastrukturentwicklung.

(2) Als Anlage zum Nahverkehrsplan ist ein Investitions- und Finanzierungsplan aufzustellen. Darin sind die zu erwartenden Einnahmen und Kosten des ÖPNV, Maßnahmen zur Kostensenkung, erforderliche Investitionen sowie die Notwendigkeit und der erforderliche Umfang von öffentlichen Zuschüssen darzustellen.

(3) Die Investitions- und Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben. Die Investitionsplanung ist bis zum 30. September jedes Jahres dem für Verkehr zuständigen Ministerium für das Folgejahr vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürÖPNVG,TH - Thüringer ÖPNV-Gesetz/
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