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§ 7 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürÖPNVG – Investitionsplanung des Landes

Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger eine ÖPNV-Investitionsplanung. Die geplanten Investitionen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen und jährlich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürÖPNVG,TH - Thüringer ÖPNV-Gesetz/
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