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§ 4 AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG BtG
Gliederungs-Nr.: 3153
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG BtG – Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (GBl. S. 673).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AG BtG,BW - Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts/
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