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§ 249d AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 249d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum 31. Dezember 1995 begonnen haben. 2Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach Satz 1 wird nicht gefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.

  2. 2.

    § 40 Abs. 1b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.

  3. 3.

    Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter gefördert.

  4. 4.

    Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b erfüllt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1995 in die Maßnahme eingetreten ist.

  5. 5.

    § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine Anwendung.

  6. 6.

    Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit.

  7. 7.

    Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung (§§ 77 bis 82, 186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.

  8. 8.

    Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. März 1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen.

  9. 9.

    Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403).

  10. 10.

    Für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung gilt bis zum 31. Dezember 1997:

    1. a)

      Anstelle des Bundesdurchschnitts der Arbeitslosenquote ist der Durchschnitt der Arbeitslosenquote des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets zugrunde zu legen.

    2. b)

      § 91 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden können, die Arbeiten im Sinne des § 91 Abs. 3 Nr. 2 und 4 in Arbeitsamtsbezirken durchführen, in denen die Arbeitslosenquote nicht die Mindesthöhe erreicht.

    3. c)

      (weggefallen)

    4. d)

      Der Zuschuß kann abweichend von § 94 Abs. 3 bis zu 90 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn in der Maßnahme überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, wenn der Träger eine Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft (ABS) ist oder wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen. 3Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn

      1. 1.

        die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, in der Maßnahme weit überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, der Träger insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen, und hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder

      2. 2.

        die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht überschreitet.

      Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 beträgt, ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet.

    5. e)

      (weggefallen)

  11. 10a.

    § 128 findet keine Anwendung, wenn Arbeitnehmer nach einer mindestens zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, bis zum 31. Dezember 1995 aus dieser Beschäftigung ausgeschieden sind.

  12. 11.

    Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. Der Zuschuß beträgt für die Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

  13. 12.

    Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld.

  14. 13.

    Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2 und 3a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403 -), werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge erhoben.

  15. 14.

    In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.

  16. 15.

    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.

  17. 16.

    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße der Sozialversicherung.

  18. 17.

    Die Umlagebeträge nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich abzuführen, solange für sie eine Abführung der Beträge über die gemeinsame Einrichtung (§ 186a Abs. 2 Satz 1) nicht möglich ist; § 186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.

  19. 18.

    Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.

  20. 19.

    § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum In-Kraft-Treten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:

    "3. gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 234 - 251, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften/
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