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§ 39 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 12. Abschnitt – Datenschutzkommission

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 39 BayLTGeschO – Bildung und Verfahren

1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 33 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLTGeschO,BY - Bayerischer Landtag-Geschäftsordnung/§§ 4 - 40, Teil II - Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien/§ 39, 12. Abschnitt - Datenschutzkommission/
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