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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 69 - 77, Vierter Abschnitt - Haftung/
Dokument
§ 71 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Vierter Abschnitt – Haftung
§ 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Zu § 71: Geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 69 - 77, Vierter Abschnitt - Haftung/
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