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§ 11 AFuG 1997
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuG 1997
Gliederungs-Nr.: 9022-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 AFuG 1997 – Betriebseinschränkungen und -verbote

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen.

(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschränkungen oder Betriebsverboten soll von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen angeordnet werden, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht werden. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFuG 1997 - Amateurfunkgesetz/
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