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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPresseG,NI - Niedersächsisches Pressegesetz/
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§ 20 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 20 NPresseG – Strafrechtliche Verantwortung
Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat
- 1.bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
- 2.bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
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