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§ 31 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Staatliche Befugnisse

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 RBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Radio-Bremen-Gesetz vom 23. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 13 - 225-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für die am 24. März 2016 laufenden Amtsperioden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sind die Vorschriften des Abschnittes 2 des Radio-Bremen-Gesetzes in der am 23. März 2016 geltenden Fassung bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode weiter anzuwenden.

(3) Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftszeit im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 4 bleiben Mitgliedschaftszeiten im Verwaltungsrat, die vor dem Beginn der am 1. April 2024 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrates abgeleistet worden sind, außer Betracht.

(4) § 26 Absatz 9 Satz 2 gilt nicht für die außertariflich Beschäftigten, deren außertarifliches Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Juni 2024 eingegangen worden ist. Soweit die Anstalt insoweit die Angaben gemäß § 26 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 8 nicht erlangen kann, entfällt auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 29 - 31, Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse/
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