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Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 GOVerfassGer – Verwaltung

(1) Das Landesverfassungsgericht berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

(2) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder das Landesverfassungsgericht berühren.




§ 2 GOVerfassGer – Register

(1) Die Geschäftsstelle des Landesverfassungsgerichts führt ein Verfahrensregister und ein Allgemeines Register.

(2) In das Verfahrensregister werden die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Landesverfassungsgerichts abzielenden Anträge eingetragen.

(3) In das Allgemeine Register werden die an das Landesverfassungsgericht gerichteten Eingaben eingetragen, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht statthaft sind. Hierzu rechnen insbesondere:

  1. a)
    Anfragen zur Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen und abgeschlossenen Verfahren,
  2. b)
    Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts besteht.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, die unzulässig sind oder offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Vorgänge werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.

(4) Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das Verfahrensregister oder in das Allgemeine Register eingetragen wird, trifft der Präsident. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.




§ 3 GOVerfassGer – Berichterstattung

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts werden durch Berichterstatter vorbereitet; diese können in Absprache mit dem Präsidenten die Dienste eines beim Landesverfassungsgericht tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters in Anspruch nehmen.

(2) Für jedes zur Entscheidung durch das Landesverfassungsgericht anstehende Verfahren bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter; von der Bestimmung des letztgenannten kann abgesehen werden. Bei der Bestimmung soll darauf geachtet werden, dass alle Mitglieder des Landesverfassungsgerichts möglichst gleichmäßig belastet werden. Ist ein Berichterstatter verhindert, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Berichterstatter. Der Berichterstatter führt das Verfahren anhand der Originalakte zur Entscheidungsreife.

(3) Der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter legen ein schriftliches Votum oder einen Entscheidungsentwurf vor; jede weitere mitwirkende Richterin oder jeder weitere mitwirkende Richter ist zur Erstellung eines eigenen Votums oder Entscheidungsentwurfs berechtigt.

(4) Sämtliche Voten oder Entscheidungsentwürfe werden den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Beratung, zur Kenntnis gebracht; zu diesem Zeitpunkt werden ihnen auch sämtliche verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke übersandt.

(5) Dem Berichterstatter obliegt in der Regel die schriftliche Abfassung der vom Landesverfassungsgericht getroffenen Entscheidung.




§ 4 GOVerfassGer – Sondervoten

(1) Beabsichtigt eine Richterin oder ein Richter eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederzulegen (§ 26 Abs. 5 LVerfGG), hat sie/er dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern mitzuteilen.

(2) Der Vorsitzende kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Richterinnen und Richtern unverzüglich zu übersenden.

(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die betreffende Richterin/der betreffende Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.




§ 5 GOVerfassGer – Ladung der Mitglieder

(1) Zu den mündlichen Verhandlungen und Beratungen des Landesverfassungsgerichts lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen ein; in Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Ist ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts an seiner Mitwirkung gehindert, teilt es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit und benachrichtigt seinen Stellvertreter; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Für die Ladung des Stellvertreters gilt Absatz 1 entsprechend.




§ 6 GOVerfassGer – Weitere Vertretung des Präsidenten

Tritt ein Vertretungsfall i.S. d § 10 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG ein und weisen die zur weiteren Vertretung des Präsidenten in Betracht kommenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts das gleiche Dienstalter auf, wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das lebensälteste dieser Mitglieder vertreten.




§ 7 GOVerfassGer – Siegel

Das Landesverfassungsgericht führt das große Landessiegel sowie das Landessiegel mit der Umschrift "Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern".




§ 8 GOVerfassGer – Amtstracht

Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts tragen in öffentlicher Sitzung die von ihm beschlossene Amtstracht.




§ 9 GOVerfassGer – Akteneinsicht

Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 LVerfGG) Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden; der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.




§ 10 GOVerfassGer – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Pressesprecher übertragen; dieser muss Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts sein.

(2) Zum Zwecke der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie werden in der Regel von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern beschlossen.




§ 11 GOVerfassGer – Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden sowie eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.

(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.




§ 12 GOVerfassGer – In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung(1) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Veröffentlichung erfolgte am 24.1.1996