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§ 11 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 11 GOVerfassGer – Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden sowie eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.

(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOVerfassGer,MV - GO Verfassungsgericht/
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