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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz/
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§ 15 ProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Bundesrecht
§ 15 ProdHaftG – Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz/
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