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Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
§ 9 AAG – Satzung
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
- 1.
Höhe der Umlagesätze,
- 2.
Bildung von Betriebsmitteln,
- 3.
Aufstellung des Haushalts,
- 4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
- 1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
- 2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
- 3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1493752,10
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