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Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 BayDO – Geltungsbereich(1)

(1) Die Bayerische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.

(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die

  1. 1.
    unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach §§ 15, 66 Abs. 5 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG),
  2. 2.
    Ehrensold nach Art. 138 KWBG.
  3. 3.
    Bezüge nach Art. 128 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 33 Abs. 3 KWBG oder
  4. 4.
    sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind,

beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. Das Gleiche gilt für frühere Beamtinnen, die eine ihnen nach Art. 166 BayBG zustehende Abfindung noch nicht erhalten haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 2 BayDO – Zulässigkeit der Disziplinarverfolgung(1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (Art. 84 Abs. 2 BayBG, Art. 48 Abs. 2 KWBG).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in Art. 84 Abs. 2 BayBG, Art. 48 Abs. 2 KWBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 3 BayDO – Ermessensgrundsatz(1)

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 4 BayDO – Disziplinarmaßnahmen nach einer Strafe oder Geldbuße(1)

Ist gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden; Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 5 BayDO – Verfolgungsverjährung(1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerechtfertigt hätte, mehr als sieben Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(4) Die Verjährung wird durch die Einleitung einer Untersuchung nach Art. 116, die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung unterbrochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Art. 32 Abs. 3) bis zu deren Ergehen gehemmt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Verjährung von Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 6 BayDO – Disziplinarmaßnahmen(1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.

(2) Bei Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung und Entfernung aus dem Dienst zulässig.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig.

(4) Bei Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig; dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes.

(5) Bei Beamten auf Probe sind nur Verweis, Geldbuße und bei Dienstvergehen nach Ablauf der Probezeit auch eine Gehaltskürzung zulässig.

(6) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 7 BayDO – Verweis(1)

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, und besondere Dienstanordnungen gegenüber Beamten in Ausbildung bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 8 BayDO – Geldbuße(1)

Die Geldbuße darf das monatliche Gehalt des Beamten nicht übersteigen. Erhält der Beamte kein Gehalt, darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Euro, bei Ehrenbeamten einen Monatsbetrag der Entschädigung nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 9 BayDO – Beförderung nach Verweis oder Geldbuße(1)

Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 10 BayDO – Gehaltskürzung(1)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des jeweiligen Gehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung (§§ 53 bis 56 BeamtVG) die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Gericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch um drei Viertel abkürzen. Die Höherstufung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Bayerischen Kommunalbesoldungsverordnung (BayRS 2032-2-25-I) steht einer Beförderung gleich.

(3) Die Rechtsfolgen der Gehaltskürzung (Absätze 1 und 2) erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn; hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 11 BayDO – Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt(1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen des Dienstherrn und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Gericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf zwei Jahre, abkürzen. Die Rechtsfolgen der Disziplinarmaßnahmen erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn; hierbei steht bei Anwendung des Satzes 2 die Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückversetzt wurde, der Beförderung gleich.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 12 BayDO – Entfernung aus dem Dienst(1)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn und schließt Hinterbliebenenversorgung aus. Der Beamte verliert ferner die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Dienstherren, die dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegen, bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder in Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verurteilt, so kann die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(3) Ein aus dem Dienst entfernter Beamter darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen wieder in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern berufen werden. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einer unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf der Zustimmung der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 13 BayDO – Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts(1)

(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Art. 10 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie schließt auch die Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat. Art. 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 14 BayDO – Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis(1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine versorgungsberechtigten Angehörigen auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in Art. 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 15 BayDO – Ausübung der Disziplinarbefugnisse(1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, welche Behörde zuständig ist.

(3) Bei Bürgermeistern, Landräten, Bezirkstagspräsidenten und deren gewählten Stellvertretern (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG), auch wenn sie Ruhestandsbeamte sind oder als solche gelten, nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach diesem Gesetz die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. Im Übrigen bestimmt das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung, wer bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Befugnisse des Dienstvorgesetzten und höheren Dienstvorgesetzten nach diesem Gesetz ausübt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 16 BayDO – Verfahren gegen Ruhestandsbeamte(1)

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 17 BayDO – Disziplinarverfahren und andere Verfahren(1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann zwar wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, es ist aber auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein nach Absatz 1 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Ein nach Absatz 2 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht stellen; die Entscheidung trifft der Vorsitzende durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch das Verwaltungsgericht können die Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Strafrat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 18 BayDO – Tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren(1)

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Gericht bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen (Art. 72) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrundegelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 19 BayDO – Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bei Dienstherrnwechsel oder Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses(1)

Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn versetzt, tritt er nach Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) zu einem anderen Dienstherrn über oder scheidet er aus einem Beamtenverhältnis aus und wird innerhalb von sechs Monaten ein neues Beamtenverhältnis nach bayerischem Beamtenrecht begründet, wird das Disziplinarverfahren in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Versetzung, des Übertritts oder des Ausscheidens des Beamten aus dem Beamtenverhältnis befunden hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 20 BayDO – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten(1)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 21 BayDO – Amts- und Rechtshilfe(1)

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers oder des Vorsitzenden eines Gerichts in Disziplinarsachen Amts- und Rechtshilfe zu leisten; diese Pflicht besteht auch gegenüber den entsprechenden Stellen beim Bund und in den Ländern.

(2) Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland die Amtsgerichte und die Verwaltungsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Gericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (Art. 52), hat das Gericht dem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 22 BayDO – Beweiserhebung(1)

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen (Dienstvorgesetzter, Untersuchungsführer, Gericht), entscheiden über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Dienstliche Auskünfte von Behörden, Gerichten, Beamten, Richtern und sonstigen öffentlichen Bediensteten sind schriftlich anzufordern und zu erteilen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 23 BayDO – Ausschluss von Festnahme und Vorführung(1)

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch zwangsweise vorgeführt werden. Art. 54 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 24 BayDO – Zustellung(1)

(1) Anordnungen und Entscheidungen im Disziplinarverfahren werden nur zugestellt, soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist. Alle anderen Mitteilungen ergehen formlos.

(2) Im gerichtlichen Verfahren wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugestellt. Im Übrigen wird im Disziplinarverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zugestellt.

(3) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 25 BayDO – Rechtsbehelfsbelehrung(1)

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) § 58 VwGO findet Anwendung. Der Beginn der Fristen nach Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Belehrung nach Absatz 1 unterbleiben oder nicht richtig erteilt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 26 BayDO – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung(1)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über die Ablehnung von Gerichtspersonen, die nachträgliche Anhörung eines Beteiligten, die Berechnung der Fristen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Beweismittel, die Beweisaufnahme, die Vernehmung des Beschuldigten und der Gang der Hauptverhandlung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 27 BayDO – Ermittlungen des Dienstvorgesetzten(1)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Fallen einzelne abtrennbare Handlungen für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann der Dienstvorgesetzte die Vorermittlungen auf die übrigen Handlungen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in Vorermittlungen einbezogen werden. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Sobald sich herausstellt, dass ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist, soll der Dienstvorgesetzte die Vorermittlungen abschließen und die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeiführen.

(4) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Beamten zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird, und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung soll dem Beamten eine Frist von einem Monat gesetzt werden. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.

(5) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten einschließlich der beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. Nach Vermerk des Abschlusses der Vorermittlungen in den Akten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art 29 Abs. 1 Satz 5) ist unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 28 BayDO – Einstellung des Verfahrens(1)

(1) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte das Verfahren einzustellen, weil er eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig hält oder durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt worden ist, so teilt er dies dem Beamten mit, nachdem er den Abschluss der Vorermittlungen in den Akten vermerkt hat. Auf Antrag des Beamten ist diesem das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen bekannt zu geben und ihm Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben. Auf diese Antragsmöglichkeiten ist der Beamte in der Mitteilung nach Satz 1 hinzuweisen.

(2) Danach stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren ein und teilt die Einstellung dem Beamten mit. Auf Antrag des Beamten ist die Einstellung schriftlich zu begründen.

(3) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten. Art. 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 29 BayDO – Fortgang des Verfahrens(1)

(1) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarverfügung zu erlassen, so hat er das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Gibt er dem Antrag statt, so hat er auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen dem Beamten bekannt zu geben. Der Abschluss der Vorermittlungen ist in den Akten zu vermerken. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben; Art. 27 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Reicht die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten aus, so erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 30 BayDO – Inhalt, Zuständigkeit(1)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (Art. 8),
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags,
  3. 3.
    die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach Art. 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen durch Rechtsverordnung weiter abstufen oder ausschließen. Bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen durch Rechtsverordnung abweichend von den Absätzen 2 und 3 regeln.

(5) Gegen Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagspräsidenten und deren gewählte Stellvertreter (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG) kann keine Disziplinarverfügung erlassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 31 BayDO – Form(1)

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Staatsbehörden kann die Zeichnungsbefugnis den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerialdirektoren oder Abteilungsleitern übertragen werden.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 32 BayDO – Rechtsbehelfe(1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen dem nächsthöheren oder dem Dienstvorgesetzten vorzulegen, der von der obersten Dienstbehörde oder dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsministerium hierfür allgemein bestimmt ist. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gelten Art. 27 Abs. 4 und 5, Art. 28 Abs 1 und Art. 29 Abs. 1 entsprechend. Für die Beschwerdeentscheidung gilt Art. 31 sinngemäß.

(3) Gegen die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde oder die Beschwerdeentscheidung kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen; er soll begründet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlegung der Beschwerde nach Absatz 1 über diese noch nicht entschieden ist; diese Frist läuft nicht, solange das Verfahren nach Art. 17 ausgesetzt ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten sinngemäß. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Das Verwaltungsgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Auf Antrag des Beamten ist die mündliche Verhandlung durchzuführen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Disziplinarverfügung oder die Beschwerdeentscheidung endgültig durch Beschluss. Es kann die Disziplinarverfügung oder die Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 33 BayDO – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis(1)

(1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Fall des Art. 32 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach Art. 32 Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur durch den höheren Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde und nur aus den Gründen des Art. 87 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zulässig.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung der nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. Art. 27 Abs. 4 und 5, Art. 29 Abs. 1 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 34 BayDO – Einleitung(1)

(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das gerichtliche Verfahren. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Sie ist vom Leiter der Einleitungsbehörde oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Staatsbehörden kann die Zeichnungsbefugnis den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerialdirektoren oder Abteilungsleitern übertragen werden. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt; die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

(2) Fallen einzelne abtrennbare Handlungen für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Einleitungsbehörde das Verfahren auf die übrigen Handlungen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in das Verfahren einbezogen werden. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 35 BayDO – Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe eine schriftliche Begründung der Entscheidung beantragen. Wird dabei in den Gründen festgestellt, dass ein Dienstvergehen vorliegt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der begründeten Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. Art. 32 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 36 BayDO – Einleitungsbehörde(1)

(1) Einleitungsbehörde für die Beamten des Staates ist die oberste Dienstbehörde. Die Staatsministerien können ihre Befugnisse als Einleitungsbehörde durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Einleitungsbehörden für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium oder die von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden. In Disziplinarsachen der Bürgermeister, der Landräte, der Bezirkstagspräsidenten und ihrer gewählten Stellvertreter (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG) ist die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Einleitungsbehörde.

(3) Staatsministerien, die nach Absatz 1 Satz 2 die Befugnisse der Einleitungsbehörde auf andere Behörden übertragen haben, sowie die nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Einzelfall in jedem Stand des Verfahrens an sich ziehen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist dies dem Beamten und seinem Verteidiger, nach Anhängigkeit beim Gericht auch diesen mitzuteilen. Mit der Zustellung der Mitteilung an den Beamten wird die Zuständigkeit des Staatsministeriums als Einleitungsbehörde begründet.

(4) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(5) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geht in den Fällen des Art. 19 die Zuständigkeit auf die Einleitungsbehörde des neuen Dienstherrn über.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 37 BayDO – Disziplinarverfahren gegen Beamte mit mehreren Ämtern oder gegen mehrere Beamte(1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen desselben Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht (Art. 61) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen. Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, entscheidet auf Antrag einer Einleitungsbehörde für die beteiligten Einleitungsbehörden die zuständige oberste Dienstbehörde (Art. 36 Abs. 1 Satz 1) oder das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium (Art. 36 Abs. 2) oder, wenn mehrere dieser Behörden zuständig sind, diese gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 38 BayDO

(1) (1)

Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der Art. 111 bis 114 und 116. Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Fall des Art. 54 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu den Anhörungen des Beamten in den Vorermittlungen sowie zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Gerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in Art. 45 Nrn. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören; vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des §110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 39 BayDO – Rechtsweg(1)

(1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird von den Verwaltungsgerichten und vom Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.

(2) Die Verwaltungsgerichte, an denen Kammern für Disziplinarsachen errichtet sind, und der Verwaltungsgerichtshof sind für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach Art. 71 Abs. 7, Art. 100 Abs. 7 ausschließlich zuständig.

(3) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, bei welchen Verwaltungsgerichten Kammern für Disziplinarsachen zu bilden sind und auf welche Regierungsbezirke sich die Zuständigkeit dieser Kammern erstreckt. Die Bezirke der Kammern können nur zu Beginn des Geschäftsjahres geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 40 BayDO – Örtliche Zuständigkeit(1)

(1) Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht (Kammer für Disziplinarsachen), in dessen Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb Bayerns, ist das Verwaltungsgericht München zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz in Bayern nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb Bayerns, so ist das Verwaltungsgericht München zuständig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 41 BayDO – Bestimmung des zuständigen Gerichts(1)

Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten entscheidet auf Antrag eines Gerichts, der Einleitungsbehörde oder des Beamten der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 42 BayDO – Gerichtsverfassung(1)

Für die Gerichtsverfassung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 43 BayDO – Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen(1)

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder kommunale Wahlbeamte sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. Einer der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören; richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten, muss ein Beisitzer kommunaler Wahlbeamter sein. Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.

(3) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 44 BayDO – Beamtenbeisitzer(1)

(1) Das Staatsministerium des Innern stellt für jeweils sechs Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen gebildet ist, eine Liste von Beamten mit dem dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die Staatsministerien, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, die kommunalen Wahlbeamten und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Das Staatsministerium des Innern übersendet die Listen dem Verwaltungsgerichtshof und nach Abschluss der Auslosung für den Verwaltungsgerichtshof (Art. 49 Abs. 3) den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind.

(2) Aus den in den Vorschlagslisten genannten Beamten, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgelost worden sind, werden durch zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmte Richter für jede Kammer rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer aus der für den Kammerbezirk erstellten Vorschlagsliste auf die Dauer von sechs Kalenderjahren ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Die Vorsitzenden der Kammern setzen die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Ersatzbeisitzer ist unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 2 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Die näheren Einzelheiten regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedarf.

(4) Der Beamtenbeisitzer hat vor Antritt seines Amts den Richtereid nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes zu leisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 45 BayDO – Ausschluss von Richtern und Beamtenbeisitzern(1)

Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
  7. 7.
    in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 46 BayDO – Unentschuldigtes Ausbleiben(1)

(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzern, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken. Art. 105 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 47 BayDO – Verbot der Amtsausübung(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach Art. 68 Abs. 1 BayBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 48 BayDO – Erlöschen des Amts(1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
  2. 2.
    in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für kommunale Wahlbeamte, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amts als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Versetzung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramts widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 49 BayDO – Disziplinarsenate(1)

(1) Für Disziplinarsachen werden beim Verwaltungsgerichtshof Disziplinarsenate gebildet.

(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Art. 43 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs bestimmte Richter der Disziplinarsenate aus den Beamten ausgelost, die dem Verwaltungsgerichtshof als Beisitzer benannt sind (Art. 44 Abs. 1). Art. 44 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Der Verwaltungsgerichtshof teilt den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind, die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(4) Im übrigen gelten für die Disziplinarsenate Art. 45 bis 48 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 50 BayDO – Untersuchung, Untersuchungsführer(1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind oder bei Beamten auf Probe eine Untersuchung nach Art. 116 Abs. 1 erfolgt ist; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann gegen seinen Willen nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Für den Untersuchungsführer gelten Art. 45 und § 24 Abs. 1 und 2, §§ 25, 26, 26a Abs. 1, §§ 29, 30 StPO entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Beamten. Über die Ablehnung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 51 BayDO – Schriftführer(1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amts und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Für den Schriftführer gelten Art. 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend. Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, das endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 52 BayDO – Befugnisse des Untersuchungsführers(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Wird die Beschlagnahme oder Durchsuchung vom Untersuchungsführer angeordnet, so kann der hiervon Betroffene binnen zwei Wochen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 53 BayDO – Vernehmung des Beamten(1)

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist er erneut zu laden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 54 BayDO – Gutachten über den psychischen Zustand(1)

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger.

(2) Über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde steht dem Beamten sowie dem Untersuchungsführer zu.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 55 BayDO – Beweiserhebung, Akteneinsicht(1)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten oder der Einleitungsbehörde stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags (Art. 71) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 56 BayDO – Stellung der Einleitungsbehörde(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Sie ist zu allen Vernehmungen des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Auf Verlangen ist ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Die Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss dem Antrag entsprechen, er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn die Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(3) Eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens nach Art. 34 Abs. 2 durch die Einleitungsbehörde ist für den Untersuchungsführer bindend. Die Einleitungsbehörde kann auch während der Durchführung der Untersuchung eine solche Beschränkung des Disziplinarverfahrens vornehmen oder ausgeschiedene Handlungen wieder in das Verfahren einbeziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 57 BayDO – Abschließende Anhörung(1)

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu die Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 58 BayDO – Einstellung des Verfahrens(1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, ohne in den Ruhestand zu treten, und das Verfahren nicht nach Art. 19 fortzusetzen ist,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 BeamtVG eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach Art. 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen insbesondere die Ansprüche auf Ruhegehalt und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch die Hinterbliebenenversorgung aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Verfahren, solange es noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach Art. 30 zustehenden Befugnis verhängen. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten Art. 28 Abs. 3 und Art. 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 59 BayDO – Beschleunigung des Verfahrens(1)

(1) Ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (Art. 61 Abs. 2), kann der Beamte oder die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung dem Untersuchungsführer und, wenn der Beamte die Entscheidung beantragt hat, der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Verwaltungsgericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Das Verwaltungsgericht kann die nach Satz 1 bestimmte Frist verlängern.

(3) Wird eine Frist nach Absatz 2 bestimmt, hat der Untersuchungsführer spätestens einen Monat vor ihrem Ablauf die Untersuchung abzuschließen und die in Art. 57 Abs. 2 genannten Unterlagen der Einleitungsbehörde vorzulegen.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist weder das förmliche Disziplinarverfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht, gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. Das Verwaltungsgericht stellt dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(5) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach Art. 17 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 60 BayDO – Anschuldigungsschrift(1)

(1) Die Einleitungsbehörde verfasst die Anschuldigungsschrift und soll diese innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der in Art. 57 Abs. 2 genannten Unterlagen beim Verwaltungsgericht einreichen.

(2) Die Anschuldigungsschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, aufzuführen und die Beweismittel anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 61 BayDO – Behandlung der Anschuldigungsschrift(1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig.

(2) Der Vorsitzende stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach Art. 62 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen. Ist die Einleitungsbehörde keine staatliche Behörde, stellt der Vorsitzende auch der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift zu.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde dem Verwaltungsgericht mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat der Vorsitzende das Verfahren auszusetzen, bis die Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt der Vorsitzende die Aussetzung des Verfahrens. Er hat die Anschuldigungsschrift an die Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben.

(5) Art. 54 gilt sinngemäß; eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt ferner Art. 59 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 61a BayDO – Disziplinargerichtsbescheid(1)

(1) Weist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, so kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    eine erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Maßnahme als Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
  2. 2.
    das Verfahren einstellen, wenn dies nach Art. 70 Abs. 3 geboten ist.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er ist zu begründen und zuzustellen. Er kann nur durch den Antrag auf mündliche Verhandlung angefochten werden.

(3) Auf Antrag des Beamten oder der Einleitungsbehörde ist das Verfahren zur mündlichen Verhandlung zu bringen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Disziplinargerichtsbescheids zu stellen. Ist der Antrag verspätet oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beamte ist im Disziplinargerichtsbescheid über sein Antragsrecht zu belehren.

(4) Ein unanfechtbarer Disziplinargerichtsbescheid steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 61b BayDO – Beschränkung des Disziplinarverfahrens(1)

(1) Fallen einzelne abtrennbare Anschuldigungspunkte für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann das Gericht mit Zustimmung der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken.

(2) Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen.

(3) Die ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte können in jeder Lage des Verfahrens wieder in das Verfahren einbezogen werden. Einem Antrag der Einleitungsbehörde auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Anschuldigungspunkte nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 62 BayDO – Nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen(1)

Die Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten zur Anschuldigungsschrift (Art. 61 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe nur die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 63 BayDO – Verbindung und Trennung(1)

(1) Das Verwaltungsgericht kann bei ihm anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts oder eines der beschuldigten Beamten in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen und das zuständige Verwaltungsgericht bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 64 BayDO – Akteneinsicht(1)

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 65 BayDO – Anberaumung der mündlichen Verhandlung(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des Art. 61 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt hierzu die Einleitungsbehörde, die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen der Einleitungsbehörde, der Rechtsaufsichtsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Ist der Beamte nach Art. 80 vorläufig des Dienstes enthoben, so soll die mündliche Verhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anschuldigungsschrift stattfinden.

(3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 66 BayDO – Abwesenheit des Beamten(1)

(1) Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 67 BayDO – Öffentlichkeit(1)

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus den in § 172 GVG genannten Gründen ausgeschlossen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 68 BayDO – Gang der mündlichen Verhandlung(1)

(1) In der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und die Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder das Verwaltungsgericht durch zu begründenden Beschluss sie für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach Art. 62 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig,

    2. b)

      für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

    3. c)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Das Verwaltungsgericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 18 Abs. 1 finden Anwendung. Das Verwaltungsgericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Vor Schluss der Beweisaufnahme ist ein anwesender bevollmächtigter Beamter der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde auf seinen Antrag zu hören.

(5) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 69 BayDO – Gegenstand der Urteilsfindung(1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrundegelegt werden, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus Art. 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 70 BayDO – Urteil(1)

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des Art. 58 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden. Das Verwaltungsgericht kann ferner das Verfahren mit Zustimmung der Einleitungsbehörde durch Beschluss einstellen, wenn es das Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 71 BayDO – Unterhaltsbeitrag(1)

(1) Das Verwaltungsgericht kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Auf den Familienstand ist dabei Rücksicht zu nehmen. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens 75 v.H. des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hatte oder erdient hätte; er ist nach Hundertstellen dieses Ruhegehalts zu bemessen. Das Verwaltungsgericht muss über die Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags von Amts wegen eine Entscheidung treffen.

(2) Das Verwaltungsgericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Neben dem Unterhaltsbeitrag wird ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG gewährt.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kinderzuschuss, die für denselben Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verurteilte im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn rechtswirksam abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(5) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(6) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 BeamtVG sind die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(7) Die Regelung des Unterhaltsbeitrags (Absätze 3 bis 6) obliegt dem Dienstherrn, bei Beamten des Staates den nach § 49 Abs. 1 BeamtVG bestimmten Behörden. § 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 72 BayDO – Verkündung des Urteils(1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat das Verwaltungsgericht eine Vernehmung nach Art. 68 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung eines Unterhaltsbeitrags ist ebenfalls zu begründen.

(2) Das Urteil soll am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Es muss spätestens am elften Tag danach verkündet werden; andernfalls muss die mündliche Verhandlung erneut durchgeführt werden.

(3) Das Urteil soll spätestens sechs Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden; diese Frist verlängert sich, wenn die mündliche Verhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die mündliche Verhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und eine Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.

(4) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(5) Dem Beamten, der Einleitungsbehörde und der nur den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde sind auf Verlangen weitere Abschriften zu übersenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 73 BayDO

(1) (1)

Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen. Die Beschwerde steht dem Beamten, der Einleitungsbehörde und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zu.

(2) Im übrigen gelten für die Statthaftigkeit, die Form und die Frist der Beschwerde sowie das weitere Verfahren die Vorschriften des § 146 Abs. 3, § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 149 bis 151 VwGO. Art. 54 Abs. 2 bleibt unberührt. § 148 VwGO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abhilfeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur stattfindet, wenn der Vorsitzende die Beschwerde für begründet hält; hält er sie für unbegründet, legt er sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 74 BayDO – Einlegung(1)

(1) Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht dem Beamten und der Einleitungsbehörde die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern. In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Berufungsanträge).

(2) Die Berufungsanträge sind innerhalb eines weiteren Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich zu begründen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden einmal um einen Monat verlängert werden.

(3) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(4) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn die Einleitungsbehörde dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt.

(5) Im übrigen richten sich Form und Frist der Berufung, Zurücknahme der Berufung, Anschlussberufung und Umfang der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 126 bis 129 VwGO, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Berufungsschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 75 BayDO – Entscheidung durch Beschluss(1)

(1) Der Verwaltungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung nach § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach Art. 70 Abs. 3 Satz 2 einstellen,
  3. 3.
    aus den in § 130 Abs. 1 VwGO genannten Gründen das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen; dieses ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(2) Vor Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Verwaltungsgerichtshof auch an ein anderes Verwaltungsgericht oder an eine andere Kammer für Disziplinarsachen zurückverweisen.

(3) Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und den beiden Berufsrichtern zu unterschreiben; sie sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten, der Einleitungsbehörde und der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 76 BayDO – Entscheidung durch Urteil(1)

(1) Findet eine mündliche Verhandlung statt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung durch Urteil. Das Urteil ist vom Vorsitzenden und den beiden Berufsrichtern zu unterschreiben.

(2) Ist bei Beginn der mündlichen Verhandlung weder der Beamte noch ein zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann der Verwaltungsgerichtshof eine Berufung des Beamten ohne Verhandlung zur Sache verwerfen. Hierüber ist der Beamte in der Ladung zu belehren. Gegen das Urteil kann der Beamte binnen einer Woche nach dessen Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie gegen die Versäumung einer Frist beantragen. Hierüber ist der Beamte bei Zustellung des Urteils zu belehren.

(3) Hält der Verwaltungsgerichtshof die Berufung für zulässig und für begründet, hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und, wenn er nicht entsprechend Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 77 BayDO – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof(1)

(1) Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend. Von dem Verlesen von Niederschriften (Art. 68 Abs. 1 Satz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und die Einleitungsbehörde darauf verzichten. Art. 62 und 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung. Der Vorsitzende kann einen der Richter mit der Berichterstattung beauftragen.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, braucht der Verwaltungsgerichtshof nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 78 BayDO – Rechtskraft der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts(1)

(1) Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Verwaltungsgericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 79 BayDO – Rechtskraft der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs(1)

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs werden mit Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 80 BayDO – Vorläufige Dienstenthebung(1)

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 81 BayDO – Einbehaltung von Bezügen(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil des Gehalts des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Einbehaltung darf nur in besonderen Fällen die Hälfte des Gehalts überschreiten. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung einzustellen. Für Ehrenbeamte nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 134 Abs. 5 Satz 1 KWBG.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil des Gehalts zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil des Gehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 82 BayDO – Mehrere Ämter(1)

(1) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung des Gehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, so kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.

(2) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung des Gehalts nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 83 BayDO – Zustellung, Wirksamwerden(1)

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach Art. 80 und 81 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung des Gehalts wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 84 BayDO – Aufhebung der Anordnung(1)

(1) Staatsministerien, die die Befugnisse der Einleitungsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen haben (Art. 36 Abs. 1 Satz 2), sowie die für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsministerien (Art. 36 Abs. 2 Satz 1) können die Einleitungsbehörde anweisen, eine Anordnung nach Art. 80 oder 81 zu treffen oder eine bereits getroffene Anordnung ganz oder teilweise wieder aufzuheben.

(2) Die Einleitungsbehörde kann die nach Art. 80 und 81 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben, eine auf Weisung nach Absatz 1 ergangene Anordnung jedoch nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Auf Antrag des Beamten entscheidet das Verwaltungsgericht über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 85 BayDO – Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge(1)

(1) Die nach Art. 81 einbehaltenen Bezüge verfallen in vollem Umfang, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt worden ist oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 58 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst geführt hat.

Wird in Disziplinarverfahren auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, verfallen die nach Art. 81 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden wäre; Satz 1 Nrn. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf eine andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebentätigkeit (Art. 73 bis 75 BayBG, Art. 43 KWBG) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 86 BayDO – Vorläufige Dienstenthebung bei schuldhaftem Fernbleiben(1)

Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben (Art. 80), während er schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eingetretene Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 87 BayDO – Zulässigkeit, Wiederaufnahmegründe(1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder Beamtenbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn ein Gericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, die nach Art und Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(3) Als erheblich sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren und die nicht früher hätten geltend gemacht werden können. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 88 BayDO – Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 89 BayDO – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil

  1. 1.
    ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, oder
  2. 2.
    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 90 BayDO – Wiederaufnahmeantrag(1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 91 BayDO – Zuständigkeit(1)

Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 92 BayDO – Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags(1)

(1) Das Gericht (Art. 91) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 93 BayDO – Zulassung der Wiederaufnahme(1)

(1) Verwirft das Gericht den Antrag nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war.

(3) Hat das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des Art. 87 Abs. 4 die Art. 80 bis 85 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 94 BayDO – Zustellung, Ermittlungen(1)

(1) Der Vorsitzende des nach Art. 93 Abs. 2 zuständigen Gerichts hat den Wiederaufnahmeantrag und den nach Art. 93 Abs. 1 ergangenen Beschluss den anderen Antragsberechtigten zuzustellen und dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Richter nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 95 BayDO – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des Art. 94 Abs. 1 kann das Gericht mit Zustimmung der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Ist die Einleitungsbehörde keine staatliche Behörde, so ist auch die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt das Gericht die Sache zur mündlichen Verhandlung. Für diese gelten die Art. 65 bis 69, 72, 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 96 BayDO – Entscheidung bei mündlicher Verhandlung(1)

(1) In der mündlichen Verhandlung kann das Gericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Berufung zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 97 BayDO

(1)

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 98 BayDO – Rechtsstellung(1)

Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil zu Gunsten des Verurteilten ersetzt, erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Beförderungen, die wegen des Disziplinarurteils unterblieben sind, sind nachzuholen. Lautet das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gelten Art. 48 BayBG, Art. 24 KWBG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 99 BayDO – Ersatz des sonstigen Schadens(1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach Art. 98 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) Ersatz des sonstigen Schadens vom Freistaat Bayern verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde geltend gemacht werden. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten nur die Weiterverfolgung §§ 126 und 127 BRRG, Art. 122 und 123 BayBG und Art. 140 KWBG.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 100 BayDO

(1) (1)

Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann das Verwaltungsgericht einen nach Art. 71 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss herabsetzen oder entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann das Verwaltungsgericht einen nach Art. 71 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder nur vorübergehende Verschlechterung bleibt außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 vorliegen.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Das Verwaltungsgericht kann, wenn es Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Das Verwaltungsgericht ist auch zuständig, wenn der Verwaltungsgerichtshof über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zulässig; Art. 73 gilt entsprechend.

(7) Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 101 BayDO – Kosten(1)

(1) Kosten im Sinn dieses Abschnitts sind die Gebühren und Auslagen. Gebühren werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen und in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen,
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren,
  3. 3.
    die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Aufwendungen,
  4. 4.
    die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Entschädigungen; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, der Einleitungsbehörde, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer, sowie deren sonstige bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle entstandenen Aufwendungen,
  6. 6.
    die Aufwendungen für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus,
  7. 7.
    die Vergütung des dem Beamten nach Art. 54 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidigers,
  8. 8.
    die Auslagen des nach Art. 20 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 102 BayDO – Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens(1)

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Dienstherrn teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten des Beamten ausgegangen sind.

(2) Entsprechendes gilt, wenn

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 58 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 103 BayDO – Kosten des Rechtsmittelverfahrens(1)

(1) Wird ein von einem Beamten im förmlichen Disziplinarverfahren eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein von der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweisen Erfolg, hat das Gericht die Kosten teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der Art. 35, 111 bis 114 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 6 entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 104 BayDO – Notwendige Aufwendungen des Beamten(1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Vergütung seines Verteidigers sind im förmlichen Disziplinarverfahren dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn

  1. 1.
    der Beamte freigesprochen wird,
  2. 2.
    das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Art. 102 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird und ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung nicht erwiesen ist.

Sie können ganz oder teilweise dem Dienstherrn auferlegt werden, wenn das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme bildet. § 467 Abs. 2 bis 4 StPO gelten entsprechend.

(2) Für die dem Beamten in einem Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen gelten Art. 103 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Im Antragsverfahren nach den Art. 35, 100, 111 bis 114 gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 105 BayDO – Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung(1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache im förmlichen Disziplinarverfahren muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten sowie der dem Beamten zu erstattenden notwendigen Aufwendungen wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts, bei Einstellung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde von dieser festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren dem Beamten oder einem Dritten auferlegten Kosten fließen dem Freistaat Bayern zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 106 BayDO – Kosten bei Disziplinarverfügungen(1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (Art. 58 Abs. 2 Satz 2). Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt Art. 32 entsprechend.

(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt; gegen die Festsetzung kann der Beamte binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen, das endgültig durch Beschluss entscheidet. Die Kosten fließen dem Dienstherrn zu, der das Verfahren durchgeführt hat.

(3) Die dem Beamten während der Vorermittlungen entstandenen notwendigen Aufwendungen werden ersetzt, wenn und soweit es nach dem Ausgang des Verfahrens und dem Ergebnis der Ermittlungen der Billigkeit entspricht. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für das Verfahren nach Art. 32 gelten Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Kostenfestsetzung und Kostenzufluss bestimmen sich im Beschwerdeverfahren nach Absatz 2, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 105 Abs. 2 und 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 107 BayDO – Wirksamwerden und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen(1)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Leistungen des Dienstherrn einbehalten werden. Die Geldbußen fließen dem Dienstherrn des Beamten zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte während der Dauer der Gehaltskürzung in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt für die restliche Zeit der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis wie das Gehalt gekürzt. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Vom Ersten des Monats an, der der Rechtskraft des Urteils folgt, werden die Leistungen des Dienstherrn aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe gezahlt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Leistungen des Dienstherrn wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 108 BayDO – Beitreibung von Geldbeträgen(1)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Leistungen des Dienstherrn einbehalten werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz beigetrieben.

(3) Die Vollstreckungsbehörden des Freistaates Bayern und der Gemeinden haben Vollstreckungsersuchen der Gerichte zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 109 BayDO – Verwertungsverbot und Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten(1)

(1) Verweis und Geldbuße dürfen nach drei Jahren, eine Gehaltskürzung nach fünf Jahren bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Art. 9 bleibt unberührt. Der Beamte gilt nach Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die in den Personalakten enthaltenen Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots bei Verhängung von Verweis oder Geldbuße auf Antrag des Beamten zu vernichten, in allen anderen Fällen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, aus den Personalakten zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Diese Vorgänge dürfen nur mit Zustimmung des Beamten eingesehen werden.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und für missbilligende Äußerungen (Art. 7 Abs. 2). Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt drei Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 110 BayDO – Begnadigung(1)

(1) Der Bayerische Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 49 Abs. 2 BayBG und Art. 25 Satz 2 KWBG sinngemäß.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 111 BayDO – Fernbleiben vom Dienst, Ablehnung einer erneuten Berufung(1)

(1) In den Fällen des § 9 BBesG und des § 60 BeamtVG kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Kammer für Disziplinarsachen) beantragen. Art. 20 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor; Art. 40 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 7 und 8 VwGO gelten entsprechend.

(4) Das Verwaltungsgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte in den Fällen des § 9 BBesG, eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder ist in den Fällen des § 9 BBesG oder § 60 BeamtVG das förmliche Disziplinarverfahren bei einem Gericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 112 BayDO – Auslegung einer Disziplinarentscheidung(1)

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Kammer für Disziplinarsachen) oder, wenn der Verwaltungsgerichtshof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch gegen die Feststellungen nach Art. 85 Abs. 1 Nr. 3, Art. 86 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1, Art. 102 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gelten Art. 20, 111 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 113 BayDO – Strafe oder Ordnungsmaßnahme nach Disziplinarmaßnahme(1)

(1) Wird gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 vorliegen.

(2) Der Antrag auf Aufhebung einer im förmlichen Disziplinarverfahren ergangenen Disziplinarmaßnahme ist bei dem Gericht zu stellen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Der Einleitungsbehörde und der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben und anschließend ist ihnen die Entscheidung mitzuteilen. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Der Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarverfügung ist auch dann, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt oder abgeändert wurde, bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, zu stellen. War das Verwaltungsgericht noch nicht mit der Sache befasst, so kann der Dienstvorgesetzte die Disziplinarverfügung aufheben. Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarverfügung ab, kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag dann mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor. Hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung bestätigt oder abgeändert, so leitet der Dienstvorgesetzte den Aufhebungsantrag sogleich an das Verwaltungsgericht weiter. Für das gerichtliche Verfahren gelten Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 114 BayDO – Rechtsmittel gegen schriftliche Missbilligung(1)

Wird dem Beamten in einer schriftlichen Missbilligung (Art. 7 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt Art. 32 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 115 BayDO – Disziplinarverfahren(1)

(1) Gegen Beamte auf Widerruf findet wegen eines Dienstvergehens, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als Geldbuße zur Folge hätte, kein Disziplinarverfahren statt. Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes.

(2) Gegen Beamte auf Probe kann wegen eines nach Ablauf der Probezeit begangenen Dienstvergehens, das eine Gehaltskürzung zur Folge hätte, auch ein förmliches Disziplinarverfahren stattfinden, wenn von der Entlassung nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG abgesehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 116 BayDO – Verfahren bei Entlassung, Reinigungsverfahren(1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG nur entlassen werden, nachdem die nach Art. 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Die Einleitung der Untersuchung ist dem Beamten mitzuteilen. Der mit der Untersuchung beauftragte Richter oder Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Art. 50 Abs. 2 Satz 2, Art 80 bis 85 gelten entsprechend.

(2) Ist wegen desselben Sachverhalts eine Untersuchung nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt worden, kann von einer erneuten Untersuchung abgesehen werden. In diesem Fall teilt die für die Entlassung zuständige Behörde dem Beamten mit, dass seine Entlassung beabsichtigt sei, und gibt ihm Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör.

(3) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Art. 35 gilt sinngemäß.

(4) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 117 BayDO – Dienstvorgesetzter bei Polizeibeamten(1)

Das Staatsministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeibeamten der staatlichen Polizei Dienstvorgesetzte im Sinn von Art. 30 Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 118 BayDO – Kürzung und Wegfall des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen(1)

(1) Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er gekürztes Gehalt erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so ist ein Ausgleich (§ 48 BeamtVG) zu kürzen. Die Kürzung geschieht in der Weise, dass für jeden Monat, für den der Beamte ein gekürztes Ruhegehalt erhält (Art. 107 Abs. 4 Satz 2), ein Sechzigstel des aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten Ausgleichs in demselben Verhältnis gekürzt wird wie das Gehalt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte über das 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet und der Ausgleich sich dadurch verringert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

(2) Wird gegen einen Beamten im Ruhestand auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert er auch den Anspruch auf einen noch nicht gezahlten Ausgleich; im Fall der Kürzung des Ruhegehalts ist der Ausgleich nach Absatz 1 zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils, das auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Gehaltskürzung lautet, in den Ruhestand tritt.

(3) Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt und tritt er vor Rechtskraft des Urteils wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so ist der Berechnung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG die im Urteil bestimmte Besoldungsgruppe zugrundezulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 119 BayDO – Anhörungspflicht bei Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte nichtstaatlicher Dienstherren(1)

Erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde oder eine andere staatliche Behörde nach diesem Gesetz eine Disziplinarverfügung oder eine andere auf disziplinäre Verfolgung gerichtete Maßnahme gegen einen Beamten einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist dem Dienstherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In besonders dringenden Fällen kann die Anhörung nachgeholt werden. Zieht das zuständige Staatsministerium die Befugnisse der Einleitungsbehörde nach Art. 36 Abs. 3 an sich, gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 120 BayDO – Durchführungsvorschriften(1)

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung den Begriff des Gehalts im Sinn dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 121 BayDO – Übergangsvorschriften(1)

(1) Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Verwaltungsgerichte (Kammern für Disziplinarsachen) und der Verwaltungsgerichtshof (Disziplinarsenat) zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf diese Gerichte über.

(2) Form und Frist von Rechtsmitteln gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens aber noch nicht unanfechtbar sind, richten sich nach bisherigem Recht. Satz 1 gilt sinngemäß für die Abänderung einer Disziplinarverfügung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3.

(3) Ist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf ein Rechtsmittel hin über eine Dienststrafverfügung oder über ein erstinstanzliches Urteil eines Dienststrafgerichts zu entscheiden, finden die Art. 4 und 5 auch dann Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist. Eine angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht allein deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil dieses Gesetz nach bisherigem Recht mögliche Disziplinarmaßnahmen nicht mehr vorsieht.

(4) Entscheidungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unanfechtbar sind, sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(5) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig entschiedene Disziplinarverfahren können nach den Vorschriften der Art. 87 bis 99 wieder aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 122 BayDO – Übergangsregeln für Unterhaltsbeiträge(1)

(1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die Art. 71 und 100 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Verwaltungsgericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen; dies gilt nicht, wenn eine Nachversicherung durchgeführt worden ist. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
  2. 2.
    Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung des Unterhaltsbeitrags von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Sätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56, 57, 61, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 122a BayDO – Übergangsvorschrift für ehemalige Mitglieder des Landtags(1)

Für ehemalige Mitglieder des Landtags, auf die das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz) Anwendung findet, gilt im Fall des Art. 3 Abs. 4 des Rechtsstellungsgesetzes Art. 111 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 122b BayDO – Übergangsvorschrift für die Abfindung verheirateter Beamtinnen(1)

Art. 81 Abs. 4 in der bisherigen Fassung ist auf die vor dem 1. September 1977 entlassenen verheirateten Beamtinnen weiterhin anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 123 BayDO

(1)

Für die gegen einen Beamten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr auswirkt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verwertungsverbot einer Gehaltskürzung (Art. 109) entsprechend. Vorgänge, die der Festsetzung und dem Nachweis der Dienstbezüge dienen, sind hiervon nicht betroffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 124 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 125 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 126 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 127 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 128 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 129 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 130 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 131 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 132 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 133 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 134 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 135 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 136 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 137 BayDO – Änderungsbestimmungen(1)

Hier nicht wiedergegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).



Art. 138 BayDO – In-Kraft-Treten(1)

(1) Die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2, Art. 30 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 39 Abs. 3 Satz 1, Art. 117 und 120 enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1970, die übrigen Vorschriften am 1. Mai 1970 in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).