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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 21 - 25, IV. Abschnitt - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume/
Dokument
Art. 24 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
IV. Abschnitt – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Art. 24 BayJG – Wildpark
(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 21 - 25, IV. Abschnitt - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume/
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