Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SSpG – Rechtsnatur, Errichtung

(1) Sparkassen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband von nur kommunalen Gebietskörperschaften oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Einzelheiten der Sparkassen-Stiftung bleiben der Regelung durch ein spezielles Gesetz vorbehalten.

(2) Die Errichtung neuer Sparkassen bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet. Mit der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) Die Errichtung von Zweigstellen außerhalb des Gebietes des Trägers bedarf der vorherigen Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf auch der vorherigen Zustimmung dieser Sparkasse.

(4) Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden mit eigener Sparkasse keine neuen Zweigstellen errichten; für Zweckverbandssparkassen gilt dies entsprechend.




§ 2 SSpG – Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen die Sparkassen dem Gemeinwohl.

(2) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.




§ 3 SSpG – Geschäftliche Betätigung

(1) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf den Verbund nicht beeinträchtigen.

(2) Der Verwaltungsrat kann zur Begrenzung des Risikos beschließen, dass einzelne Arten von Geschäften nicht oder nur mit seiner Einwilligung betrieben werden dürfen.




§ 4 SSpG – Satzung

(1) Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Organisation und Verwaltung sowie die geschäftliche Betätigung der Sparkasse. Die Satzung wird von der Vertretungskörperschaft des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen ihrer Zustimmung.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.




§ 5 SSpG – Trägerschaft, Haftung

(1) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.




§ 6 SSpG – Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaft des Trägers

Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);

  2. 2.

    die Satzung (§ 4 Abs. 1);

  3. 3.

    die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1);

  4. 4.

    die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);

  5. 5.

    die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);

  6. 6.

    die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 5).




§ 7 SSpG – Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.




§ 8 SSpG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern sowie den Vertretern der stillen Gesellschafter, soweit solche nach § 26a zu bestellen sind. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Sie muss durch drei teilbar sein und darf die Zahl achtzehn nicht übersteigen. Die Vertreter der stillen Gesellschafter im Verwaltungsrat werden zusätzlich zu den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.

(2) Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind zu je einem Drittel

  1. 1.

    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers angehören;

  2. 2.

    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers nicht angehören;

  3. 3.

    Beschäftigte der Sparkasse.

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.




§ 9 SSpG – Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Er hat den Vorsitz persönlich zu führen. Im Falle der Verhinderung richtet sich seine Stellvertretung nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.




§ 10 SSpG – Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer der Amtszeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 müssen in die Vertretungskörperschaft des Trägers - bei Zweckverbandssparkassen in die Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder - wählbar sein. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.

(2) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wa hl gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlässt.

(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die weiteren Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.




§ 11 SSpG – Ausschließungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Beschäftigte des Trägers - bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder - und Beschäftigte der Sparkasse, vorbehaltlich der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3;

  2. 2.

    Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist;

  3. 3.

    Personen, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben;

  4. 4.

    Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 4 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder Mitglied des Vorstandes, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, der an Lebensalter jüngere Beteiligte aus.

(3) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.




§ 12 SSpG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Er kann Berichte über alle Angelegenheiten der Sparkasse verlangen und die Unterlagen der Sparkasse einsehen; hiermit kann er einen Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung eigene Prüfungen bei der Sparkasse durchführen und einzelne seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Prüfung beauftragen

(3) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand und die Innenrevision;

  2. 2.

    die Änderung der Satzung;

  3. 3.

    die Begrenzung des Risikos von Sparkassengeschäften (§ 3 Abs. 2);

  4. 4.

    die Bildung und Auflösung von Ausschüssen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4);

  5. 5.

    die Bestellung der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2);

  6. 6.

    die Bestellung von Mitarbeitern, welche die Mitglieder des Vorstandes im Falle der Verhinderung vertreten (§ 14 Abs. 3);

  7. 7.

    die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 3);

  8. 8.

    den Inhalt der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 4);

  9. 9.

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes (§ 24 Abs. 5 Satz 1);

  10. 10.

    die Verwendung des Jahresüberschusses (§ 25 Abs. 3);

(4) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen insbesondere

  1. 1.

    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, sofern eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Wertgrenze überschritten wird; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden;

  2. 2.

    der Neu- und Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden und wirtschaftlich gleichartige Geschäfte, sofern die Kosten einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Betrag übersteigen;

  3. 3.

    die Grundsätze für die Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (§ 26);

  4. 4.

    die Bestellung des Innenrevisors und deren Widerruf;

  5. 5.

    der Erwerb, die Erhöhung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Errichtung und Auflösung eigener selbständiger Einrichtungen, sofern eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Wertgrenze überschritten wird;

  6. 6.

    die Errichtung und die Schließung von Zweigstellen.

(5) Der Verwaltungsrat ist anzuhören vor Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft des Trägers über insbesondere

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1);

  2. 2.

    die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);

  3. 3.

    den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 3 Satz 2);

  4. 4.

    die Vereinigung und die Auflösung von Sparkassen (§ 28).

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkassen bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Verstößt ein weiteres Verwaltungsratsmitglied in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es von der Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrats vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren von der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat an gerechnet, spätestens jedoch in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(9) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit erhalten der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung des Vorsitzenden unterliegt nicht der Abführungspflicht. Über die Höhe der Entschädigung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.




§ 13 SSpG – Widerspruch

Hält der Vorsitzende des Verwaltungsrats einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihm zu widersprechen. Die schriftliche Begründung des Widerspruchs ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich vorzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist vom Verwaltungsrat in einer Sitzung, die frühestens drei Tage und spätestens zwei Wochen nach dem ersten Beschluss stattzufinden hat, nochmals zu beschließen. Hält der Vorsitzende auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat er erneut zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende berichtet unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Sachverhalt und die beiderseitigen Standpunkte. Die Sparkassenaufsichtsbehörde entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses.




§ 13a SSpG – Bildung von Ausschüssen

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus

  1. 1.

    dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem; er wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter im Verwaltungsrat vertreten;

  2. 2.

    bis zu sechs vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss gebildet und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3, so hat das nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sachverständige Mitglied des Verwaltungsrats auch diesem Ausschuss anzugehören.




§ 14 SSpG – Zusammensetzung des Vorstandes und Vorsitz

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. In der Satzung kann mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde eine größere Zahl festgelegt werden.

(2) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.

(3) Für den Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat Beschäftigte der Sparkasse widerruflich zu Verhinderungsvertretern bestellen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 15 SSpG – Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, Dienstverträge

(1) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestellt die Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrats auf die Dauer von sechs Jahren. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder um jeweils sechs Jahre verlängern. Er beschließt frühestens ein Jahr und spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers. Die Vertretungskörperschaft hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats die Zustimmung oder Ablehnung der Zustimmung zu beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb dieser Frist gefasst, so gilt die Zustimmung als erteilt. Beschließt der Verwaltungsrat die Nichtverlängerung oder fasst er innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraumes keinen Beschluss, so endet die Amtszeit; Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben.

(3) Die Vertretungskörperschaft des Trägers hat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Eignung bei der Bestellung nicht gegeben war oder später weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist der Verwaltungsrat zu hören. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese kann an Stelle der Vertretungskörperschaft unter den genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes widerrufen, wenn die Vertretungskörperschaft einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind Angestellte der Sparkasse. Über den Inhalt der Dienstverträge beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidung nach Absatz 1 und auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.

(5) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

(6) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen hat der Träger ebenfalls hinzuwirken.

(7) Der Träger wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben.




§ 16 SSpG – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Satzung, der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der aufsichtsbehördlichen Anordnungen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für die Sparkasse Verpflichtungen entstehen.

(4) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG).




§ 17 SSpG – (aufgehoben)




§ 18 SSpG – (aufgehoben)




§ 19 SSpG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Ein Mitglied eines Sparkassenorgans darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken oder bei der Beratung oder Entscheidung anwesend sein, in denen die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied

  1. 1.

    persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands- ,Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter, Angestellter oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;

  2. 2.

    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Vorsitzende des Verwaltungsrats.




§ 20 SSpG – (aufgehoben)




§ 21 SSpG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Vertraulich sind insbesondere alle Tatsachen, die den Geschäftsverkehr der Sparkasse betreffen.

(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkassen dürfen ohne vorherige Genehmigung über solche Tatsachen weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Übrigen der Vorsitzende des Vorstands.




§ 22 SSpG

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es entweder selbst auf Antrag des Berechtigten aufbieten und für kraftlos erklären oder den Berechtigten an das zuständige Gericht verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die Absätze 2 bis 7.

(2) Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

(3) Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot. Das Aufgebot hat zu enthalten:

  1. 1.

    Die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassenbuches; die Bezeichnung des Sparkassenbuches soll die Angabe enthalten, für wen das Sparkassenbuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist;

  2. 2.

    die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassenbuches, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde.

Das Aufgebot ist in der Hauptstelle der Sparkasse auszuhängen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Die Frist zur Vorlegung nach Satz 2 Nr. 2 läuft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

(4) Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

(5) Wird das Sparkassenbuch nicht innerhalb der im Aufgebot bestimmten Frist vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches ist dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch auszustellen.

(6) Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957 und 958 der Zivilprozessordnung (ZPO), die entsprechend Anwendung finden, angefochten werden.

(7) Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei. Die baren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Sparurkunden, die die Voraussetzungen des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen.




§ 23 SSpG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 24 SSpG – Jahresabschluss

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und den Lagebericht auf und legt sie dem Verwaltungsrat vor.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar geprüft. Die Kosten der Prüfungen trägt die Sparkasse.

(3) Die besonderen Pflichten des Prüfers gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gelten auch gegenüber der Sparkassenaufsichtsbehörde (§ 29).

(4) Die Prüfungsstelle leitet den Prüfungsbericht der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Vorstand zu. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sie ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Beanstandungen erledigt sind. Der mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.

(6) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar zu prüfen. Dies gilt auch für die Einzelabschlüsse der verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB)). Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Prüfungen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar vorgenommen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Prüfung beauftragen. Die Kosten der Prüfungen trägt die Sparkasse.




§ 25 SSpG – Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird der Sicherheitsrücklage zugeführt,

  1. 1.

    solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) nicht entspricht,

  2. 2.

    soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.

(2) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschuss bis zu

  1. 1.

    einem Fünftel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 9,5 %,

  2. 2.

    einem Drittel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 %,

  3. 3.

    der Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 15 %

der gewichteten Risikoaktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beträgt,

  1. a)

    an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder

  2. b)

    einer anderen Rücklage zugeführt wird.

Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Entscheidung nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat auf die nachhaltige Ertragskraft der Sparkasse zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages zu achten.




§ 26 SSpG – Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften stille Einlagen nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals entgegenzunehmen.

(2) Stiller Gesellschafter kann nur sein, wer bei Leistung der Vermögenseinlage seit mindestens drei Jahren Kunde oder Mitarbeiter der Sparkasse ist. Stiller Gesellschafter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt.

(3) Die Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter dürfen insgesamt 15 % des Kernkapitals nicht übersteigen. Maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.




§ 26a SSpG – Mitwirkung stiller Gesellschafter

(1) Erreicht der Gesamtbetrag der stillen Einlagen 6 % des haftenden Eigenkapitals ist ein Vertreter, erreicht der Gesamtbetrag 12 % des haftenden Eigenkapitals, sind zwei Vertreter der stillen Gesellschafter Mitglied des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

(2) Wird innerhalb einer laufenden Wahlperiode erstmals eine Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters oder mehrer stillen Gesellschafter geleistet, die zur beratenden Mitwirkung im Verwaltungsrat führt, erfolgt eine Wahl des Vertreters oder der Vertreter der stillen Gesellschafter für die restliche Zeit der Wahlperiode des Verwaltungsrates.




§ 26b SSpG – Versammlung der stillen Gesellschafter

(1) Die stillen Gesellschafter üben ihre Rechte in einer Versammlung aus.

(2) Die Versammlung hat folgende Zuständigkeiten:

  1. 1.

    Entgegennahme des vom Vorstand zu erläuternden Jahresabschlusses und eines Berichts des Vorstandes über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse (Lagebericht),

  2. 2.

    Wahl ihrer Vertreter im Verwaltungsrat und deren Stellvertreter.

(3) Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzliche Vertreter und bei Personengesellschaften durch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeübt.

(4) Die näheren Bestimmungen insbesondere über die Einberufung der Versammlung, die Aufstellung des Wahlvorschlages, die Wählbarkeit, die Amtszeit und die Bestellung der Vertreter der stillen Gesellschafter und ihrer Stellvertreter werden durch Rechtsverordnung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen.




§ 27 SSpG – Beteiligungen

Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar entscheidet. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.




§ 28 SSpG

(1) Sparkassen können mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden durch

  1. 1.

    Übertragung des Vermögens einer Sparkasse oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder

  2. 2.

    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung, insbesondere durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse),

sofern sich durch die Vereinigung ein regional zusammenhängendes Geschäftsgebiet in einem einheitlichen Wirtschaftsraum ergibt. Die Vereinigung mit einer Sparkasse, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat, ist zulässig. Die Vereinigung erfolgt, vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Bestimmungen, nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassenverbandes Saar. Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet.

(2) Erfolgt eine Vereinigung im Laufe eines Kalenderjahres, kann bestimmt werden, dass der Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zu Grunde gelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt worden ist. Alle Handlungen und Geschäfte während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten als für Rechnung der vereinigten Sparkassen vorgenommen.

(3) Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1), so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung der Träger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar die Vereinigung durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse durch Rechtsverordnung verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Träger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbandes erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar entscheidet. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen oder wird die Genehmigung abgelehnt, so trifft die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar durch Rechtsverordnung die für die Vereinigung erforderlichen Maßnahmen.

(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der Absätze 1 und 4 sind von landesrechtlichen Steuern und Gebühren frei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

(6) Sparkassen können mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet, durch ihren Träger aufgelöst werden. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.




§ 29 SSpG – Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.




§ 30 SSpG – Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere an Ort und Stelle die Geschäftsvorgänge prüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann sich dabei der Einrichtungen des Sparkassenverbandes Saar oder anderer geeigneter Prüfer bedienen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten trägt die Sparkasse. Die Sparkassenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Schlussbesprechungen mit Abschluss- oder Sonderprüfern teilzunehmen.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.




§ 31 SSpG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach § 27 freigestellt sind;

  2. 2.

    die Prüfung und Behandlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 24 Abs. 2 und 7 und Prüfungen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Träger bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.




§ 32 SSpG – Rechtsnatur

(1) Die Landesbank Saar (Bank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

(2) Träger der Bank sind die Bayerische Landesbank, der Sparkassenverband Saar und das Saarland.




§ 33 SSpG – Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 34 bis 39 durch Satzung geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 34 SSpG – Aufgaben

Die Bank ist Zentralbank der Sparkassen. Sie ist Geschäfts-, Außenhandels-, Staats- und Kommunalbank und betreibt Bankgeschäfte aller Art sowie sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.




§ 35 SSpG – Organe

(1) Organe der Bank sind die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Anteilseigner. Die Zahl der einem Anteilseigner in der Hauptversammlung zustehenden Stimmen hat dem jeweiligen Anteil am Stammkapital zu entsprechen. Die Vertreter des Saarlandes werden von der Landesregierung ernannt.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören zwölf Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(4) Die Hauptversammlung wählt zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ein Drittel besteht aus Beschäftigten der Bank, die in geheimer und unmittelbarer Wa hl durch die Beschäftigten der Bank gewählt werden. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wa hl der Vertreter der Beschäftigten sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch die nach § 10 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.

(5) Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.

(6) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.




§ 36 SSpG – Beteiligungen, Zusammenschlüsse, Umwandlung

(1) Die Bank kann nach Beschlussfassung der Hauptversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitträger aufnehmen. Dies gilt auch für juristische Personen aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, sofern diese nach Rechtsform und Struktur inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind und im Falle einer Haftung inländischen Trägern gleichstehen;

  2. 2.

    öffentlich-rechtliche Kreditinstitute durch Vertrag an ihrem Kapital beteiligen; in den Verträgen sind namentlich die Haftung, die Beteiligung an Gewinn und Verlust und an den Reserven sowie die Vertretung in den Organen der Bank zu regeln. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;

  3. 3.

    sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann;

  4. 4.

    ihr Vermögen durch Vertrag ganz oder zum Teil auf ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut und das Vermögen ihrer Bausparkasse auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bausparkasse unter eigener und/oder unter Beteiligung der Anteilseigner am Kapital dieses Kreditinstitutes und dieser Bausparkasse übertragen; im Falle der vollen Übertragung des Vermögens nach Halbsatz 1 gegen den Erwerb eigener Beteiligungsrechte beschränken sich die Aufgaben der Bank auf diejenigen eines Holdinginstituts;

  5. 5.

    sich ihrerseits mit oder ohne Übernahme einer Haftungszusage an Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen.

(2) Die Bank kann sich mit Zustimmung der satzungsgemäß hierfür zuständigen Organe an juristischen Personen des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen, auch unter Leistung von Kapitaleinlagen und Übernahme von Haftungsverpflichtungen. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bank kann von Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen, nachrangiges Haftkapital sowie andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufnehmen.

(4) Die Bank kann von den Anteilseignern in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die Anteilseigner gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien ihrem Anteil am Stammkapital entsprechend. Das Stammkapital muss sich ganz oder überwiegend in der Hand juristischer Personen des öffentlichen Rechts befinden. Über die Umwandlung der Bank beschließt die Hauptversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die näheren Bestimmungen über die Umwandlung trifft die Satzung, die durch Verwaltungsakt des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft festgestellt wird.

(5) Die Anteilseigner können ihre Beteiligungen am Stammkapital ganz oder teilweise übertragen. Die Veräußerung einer Beteiligung oder eine sonstige Verfügung hierüber sowie über die Rechte aus einer Beteiligung können nur im Einvernehmen der Anteilseigner erfolgen und bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 37 SSpG – Jahresabschluss, Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand der Bank stellt nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss), einen Lagebericht und einen Geschäftsbericht auf.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht werden durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht des Abschlussprüfers werden dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Jahresabschluss und Lagebericht werden mit dem Bericht des Verwaltungsrates der Hauptversammlung zur Entlastung des Verwaltungsrates vorgelegt. Nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung legt der Vorstand die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Aufsichtsbehörde vor.




§ 37a SSpG – Offenlegungspflichten

(1) Die Träger der Bank wirken darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

(2) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen haben die Träger ebenfalls hinzuwirken.

(3) Die Träger wirken darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben.




§ 38 SSpG – Trägerschaft, Haftung

(1) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Trägers ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.




§ 39 SSpG – Staatsaufsicht

(1) Die Bank unterliegt der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Risikoausschusses teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt die Bank. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.




§ 40 SSpG – Rechtsnatur

Die Sparkassen des Saarlandes und ihre Träger sind im Sparkassenverband Saar zusammengeschlossen. Der Sparkassenverband Saar ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.




§ 41 SSpG – Satzung

Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbandes Saar werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 42 bis 46 durch Satzung geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 42 SSpG – Aufgaben, Prüfungsstelle

(1) Der Sparkassenverband Saar hat insbesondere die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen und deren verbundenen Unternehmen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachterlich zu beraten.

(2) Zur Durchführung der Prüfungen besteht innerhalb des Sparkassenverbandes Saar eine Prüfungsstelle. Ihr Leiter und ihr stellvertretender Leiter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Über die Berufung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters beschließt der Verbandsvorstand. An der Beratung und Beschlussfassung nehmen diejenigen Mitglieder des Vorstands, die Vorstand einer Sparkasse sind, nicht teil. Der Beschluss bedarf jeweils der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft als Aufsichtsbehörde (§ 46 Abs. 1). Das Nähere regelt die Satzung. Der Leiter der Prüfungsstelle und sein Stellvertreter sind bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Satzung hat für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer, die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung der Prüfungen unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbandes Saar vorzusehen.




§ 43 SSpG – Organe

(1) Organe des Sparkassenverbandes Saar sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandspräsident.

(2) Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Sparkassenverbandes Saar. Sie setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Sparkassen und den Vorstandsmitgliedern der Sparkassen. Den Vorsitz führt der Verbandspräsident. Er hat kein Stimmrecht. Seine Stellvertretung regelt die Satzung.

(3) Bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung kann das Stimmrecht der Vertreter einer Sparkasse jeweils nur einheitlich ausgeübt werden. Nehmen mehrere Vertreter einer Sparkasse an der Sitzung teil, haben sie einen Stimmführer zu ernennen.

(4) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorstand. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Der Verbandspräsident wird von der Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er ist hauptamtlich tätig. Die Amtszeit kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden.

(6) Der Verbandspräsident ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG).

(7) Über Satzungsänderungen beschließt die Verbandsversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.

(8) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge des Verbandspräsidenten sowie der Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung an geeigneter Stelle.

(9) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht ebenfalls die Gesamtbezüge der jeweils früheren Verbandspräsidenten, der Mitglieder des Verbandsvorstands und der Verbandsversammlung (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen.

(10) § 15 Abs. 7 gilt entsprechend.




§ 44 SSpG – Jahresrechnung, Prüfung

Die Satzung regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Jahresrechnung, Jahresbericht und Prüfungsbericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.




§ 45 SSpG – Haftung der Verbandsmitglieder

Für die Verbindlichkeiten des Sparkassenverbandes Saar haften dem Verband seine Mitglieder nach Maßgabe der Verbandssatzung.




§ 46 SSpG – Staatsaufsicht

(1) Der Sparkassenverband Saar und dessen Prüfungsstelle unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus der Satzung nach § 42 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen sowie Dritte heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband Saar die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.

(3) Die Aufsicht nach Absatz 2 Satz 2 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Verband Erstattung der durch die Führung der Aufsicht nach Absatz 2 entstehenden Kosten verlangen; zu den Kosten gehören auch die Kosten durch die Heranziehung von Dritten.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt der Verband. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.




§ 47 SSpG – Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen und der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus geht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen oder der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband Saar als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

(2) Absatz 1 gilt für die Bayerische Landesbank mit der Maßgabe, dass sie nur für die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten haftet, die ab dem 1. Januar 2002 vereinbart waren.




§ 48 SSpG – (aufgehoben)




§ 49 SSpG – Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse

§ 15 Abs. 5 bis 7 und § 37a sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




§ 50 SSpG – Inkrafttreten *)

Dieses Gesetz tritt am 9. Januar 1965 in Kraft.

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965 S. 21).