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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 27 - 35, Sechster Abschnitt - Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein/
Dokument
§ 29 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 29 SFischG – Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
- 1.als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,
- 2.als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der Fischereischein ist nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 27 - 35, Sechster Abschnitt - Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein/
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