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§ 23 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SSchO

(1) Schiedspersonen können in Schlichtungsverfahren Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erscheinen, hören. Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen oder Sachverständigen und zur Abnahme von Parteieiden sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind Schiedspersonen nicht befugt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/