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- § 50 StVG, Inhalt der Fahrerlaubnisregister
- § 51 StVG, Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
- § 52 StVG, Übermittlung
- § 53 StVG, Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
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- § 58 StVG, Auskunft über eigene Daten aus den Registern
- § 59 StVG, Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 60 StVG, Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten du...
- § 61 StVG, Löschung der Daten
- § 62 StVG, Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 63 StVG, Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften